361. Bundesgesetz aus 1990 über die Ausübung der Psychotherapie § 10 (1).
Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
- eigenberechtigt ist und entweder
- die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder
- einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
- eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst (Diplom) oder einem medizinisch-technischen Dienst (Diplom) absolviert hat.
- Aufgrund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapie-Beirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.
- Anrechnung von Berufsausbildungsteilen (z.B. bei bestimmten Studiengängen, Praktika usw.) möglich.